Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 7 Gebührenschuldnerschaft
Stand: 01.10.2021
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 06.07.2005 – 2 BvR 2335/95Zur Verfassungsmäßigkeit des Solidarfonds AbfallrückführungZitiert von 38
- VG Düsseldorf, 28.05.2019 – 17 K 9985/18
- EuGH, 27.02.2003 – C-389/00Zitiert von 5
- EuGH, 14.11.2002 – C-389/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.